Ab dem 1. April 2025 endet in Österreich die steuerfreie Zeit für einspurige Elektrofahrzeuge. Elektromotorräder und E-Roller müssen künftig eine motorbezogene Versicherungssteuer zahlen. Diese Entscheidung markiert eine bedeutende Änderung in der steuerlichen Behandlung elektrischer Zweiräder und sorgt für Diskussionen in der Branche. Doch wie sieht es im Vergleich dazu in Deutschland aus?
Die neue Steuerregelung in Österreich
Bislang waren Elektromotorräder in Österreich steuerbefreit, doch mit der neuen Regelung werden sie in das bestehende System integriert. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach folgender Formel:
(Motornennleistung in kW – 5 kW) x 0,50 Euro = monatlicher Steuersatz
Zusätzlich gibt es eine Mindeststeuer von 2 Euro pro Monat. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer Leistung ab 4 kW besteuert werden. Besonders betroffen sind dabei die gängigen Fahrzeugklassen der elektrischen Zweiräder:
- L1e-Kategorie (Moped-Äquivalent)
- L3e-Kategorie (125er-Äquivalent, A1-Klasse)
Für Besitzer dieser Fahrzeuge bedeutet die neue Steuer eine zusätzliche Belastung von rund 24 bis 36 Euro pro Jahr. Leistungsstarke Elektromotorräder der A2- und A-Kategorie werden hingegen auf dem Niveau von Verbrennermodellen besteuert, was kritisiert wird.
Die aktuelle Kfz-Steuerregelung für Elektromotorräder in Deutschland
In Deutschland sind Elektromotorräder nicht dauerhaft steuerfrei, jedoch gibt es eine befristete Befreiung. Laut § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) gilt:
- Elektromotorräder, die bis zum 31.12.2025 erstzugelassen werden, sind für maximal 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
- Spätestens am 31.12.2030 endet diese Steuerbefreiung.
- Danach wird die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs berechnet: 11,25 Euro pro angefangene 200 kg zGG und Jahr.
- Nach § 9 Abs. 2 KraftStG reduziert sich der Steuersatz für reine Elektrofahrzeuge dann allerdings um 50 %, sodass de facto nur 5,63 Euro pro angefangene 200 kg zGG und Jahr anfallen.
Unterschiede zur Besteuerung von Krafträdern mit Verbrennungsmotor:
- In Deutschland gibt es für Krafträder mit Hubkolbenmotor gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG einen speziellen Steuersatz, der sich nach dem Hubraum richtet.
- Krafträder mit anderen Antriebsarten (z. B. Kreiskolbenmotor) werden ebenso wie Elektromotorräder als „sonstige Fahrzeuge“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG nach dem zGG besteuert, jedoch ohne die 50%ige Ermäßigung.
Ausnahme: In Deutschland fällt für Fahrzeuge der Klassen L1e (Kleinkrafträder) und L3e-A1 (zulassungsfreie Leichtkrafträder bis 125 cm³ bzw. 11 kW) generell keine Kfz-Steuer an – unabhängig davon, ob sie mit einem Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben werden.
Vergleich: Deutschland vs. Österreich
Österreich |
Deutschland |
|
Steuerbefreiung |
Endet am 31.03.2025 |
Bis max. 31.12.2030 (wenn Erstzulassung bis 2025) |
Berechnungsgrundlage |
Motornennleistung (kW) |
zulässiges Gesamtgewicht (zGG) in kg |
Steuersatz |
0,50 € pro kW ab 5 kW, min. 2 €/Monat |
11,25 € pro angefangene 200 kg im Jahr (abzüglich 50 % Reduzierung für Elektrofahrzeuge) |
Betroffene Fahrzeuge |
Alle E-Zweiräder ab 4 kW |
Alle E-Motorräder nach Ablauf der Befreiung (außer L1e und L3e-A1) |
Rechenbeispiele für Österreich:
Eine Zero DSR/X mit 36 kW Dauerleistung kostet (36 kW – 5 kW) * (0,5 € / kW) * 12 (Monate) = 186 € im Jahr
Rechenbeispiele für Deutschland:
Die gleiche Zero DSR/X mit 500 kg zGG kostet in Deutschland 3 * 11,25 * 50% = 16,875 € (abgerundet: 16 € pro Jahr)
SteckerBiker-Fazit:
Die neue Steuer in Österreich bedeutet eine zusätzliche finanzielle Belastung für Fahrer von Elektromotorrädern. Im 125er-Segment erwarten Branchenexperten dennoch keine signifikanten Auswirkungen auf die Verkaufszahlen, da die zusätzlichen Kosten vergleichsweise gering sind. Kritischer ist die Situation für leistungsstärkere Elektromotorräder, die nun genauso hoch besteuert werden wie Verbrennermodelle.
In Deutschland bleibt die Steuerfreiheit für noch bis zu diesem Jahr neu zugelassene Fahrzeuge bis 2030 bestehen. Allerdings trifft die Besteuerung ab dem nächsten Jahr alle Neuzulassungen. Die Berechnungsgrundlage unterscheidet sich jedoch: Während Österreich die Leistung (kW) als Basis nimmt, setzt Deutschland auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Zudem bleiben Kleinkrafträder und zulassungsfreie Leichtkrafträder weiterhin steuerfrei. Darüber hinaus profitieren Elektrofahrzeuge von der günstigeren Gewichtsbesteuerung in Deutschland in Verbindung mit der 50%igen Steuerreduzierung für Elektrofahrzeuge.
Ob sich weitere europäische Länder an Österreichs Beispiel orientieren, bleibt abzuwarten. In jedem Fall zeigt sich, dass Elektrofahrzeuge zunehmend in die allgemeine Steuerlogik integriert werden und langfristig nicht mehr auf komplette Steuerbefreiungen setzen können.